Widerspruch gegen Rassismusvorwurf und undemokratische Streitkultur bei Attac – Erwiderung auf die Kritik an meinem Essay Flüchtlinge schützen – Einwanderung begrenzen (vom 3.2.2016)

Die Redaktion des Theorieblogs von Attac hat die Veröffentlichung meines o.g. Beitrags mit der Begründung abgelehnt, der Autor vertrete »einen kulturellen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und stellt sich damit außerhalb des Grundkonsenses von Attac.« Im Folgenden möchte ich auf die Begründungen der Redaktion eingehen sowie auch einschlägiger Mails nach der Versendung meines Beitrages über die Gruppen-Diskussionsliste von Attac.

Man darf wohl bei derartig schwerwiegenden Vorwürfen und Entscheidungen der Redaktionsgruppe eines Theorieblogs erwarten, dass gewisse sachliche und fachliche Standards einer theoretisch-politischen Auseinandersetzung gewahrt werden. Es heißt aber schon eingangs in der Mitteilung der Redaktion: »Wir wollen hier nicht auf Einzelheiten im Text eingehen. In verschiedenen Antworten auf der Gruppenliste ist dies bereits hinreichend getan worden.« Bis dahin waren lediglich zwei Mails eingegangen, die einzelne Textpassagen kommentierten. Diese Kommentierungen zeichnen sich durch den Verzicht auf ein ernsthaftes Textverständnis, sogar eine vollständige Textlektüre, durch Herauslösung von Sätzen aus dem Kontext und durch böswillige Interpretationen aus. Sie gipfeln in wüsten Beschimpfungen: »braune Pampe«, »Themen auf Bildzeitungsniveau«, »das Programm ... stinkt!«, »brandgefährliches ... Querfrontgeschreibsel«, »Xenophobie und das Schüren von Fremdenfeindlichkeit«; meine Warnung nach den Kölner Silvesterereignissen vor jedem Pauschalverdacht gegen Flüchtlinge wird als »heuchlerischer Nachsatz« abgetan.

Der Theorieblog-Redaktion und ihrem Koordinator Thomas Eberhardt-Köster, zugleich Mitglied im Koordinierungskreis von Attac, reicht das offenbar für die Einzelanalyse des Textes. Die Richtung stimmt ja. Es heißt weiter in der Begründung, ich würde »den Ausschluss, bzw. die Nichtaufnahme von Flüchtlingen in Deutschland mit hier ›gewachsener sozialer Identität‹« rechtfertigen. Kein Wort davon, dass ich schon mit der Überschrift »Flüchtlinge schützen« diese politische Herausforderung mit Verweis auf das Asylrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehoben habe. Es werde von mir der »Ausschluss von ›fremden‹ Kulturen verlangt«, obwohl ich im gleichen Satz richtig zitiert werde, dass Migrationspolitik auch die »Bereitschaft zur Integration von ›Fremden‹« beinhalten müsse. Ich setzte angeblich an einigen Stellen im Text »Fremde mit Kriminalität gleich«, obwohl ich – siehe oben – ausdrücklich vor jedweder Pauschalierung in diesem Zusammenhang warne. Mehr an Substanz für ihre gravierenden Vorwürfe oder Diffamierungen hat die Begründung nicht zu bieten. Mein Text und seine nachlesbare Gesamtintention müssen auf diese Weise umgebogen werden, um einen Unvereinbarkeitsbeschluss fassen zu können.

Zentrale Kritikpunkte

Zu den zentralen Kritikpunkten im Einzelnen:

1. Recht auf Wahrung der ethnischen und kulturellen Identität einer staatlichen Gemeinschaft und Rassismus

Den Aufschlag zur Diskussion meines Beitrags auf der Gruppen-Diskussionsliste – gerade einmal eine Stunde nach dem Versand – machte ein Attacie, der mich gut aus der gemeinsamen Vorbereitungsarbeit für den Attac-Wachstumskongress 2011 kennt und den ich in Sachen Wachstumskritik hoch schätze; er schreibt lapidar, ohne »in eine größere Diskussion einsteigen« zu wollen: »Wer vom ›Recht auf ethnische ... Selbstbestimmung einer Gemeinschaft‹ spricht, hat aus dem NS nichts gelernt und verbreitet rassistisches Gedankengut! Das hat mit Emanzipation, Demokratie oder damit, ›Flüchtlinge zu schützen‹ gar nichts mehr zu tun, im Gegenteil ...«. In meinem Text für den Attac Theorieblog hatte ich zunächst von dem ›Recht auf ethnische Selbstbestimmung einer Gemeinschaft‹ geschrieben. Da sich dieser Begriff als ein Einfallstor für – zum Teil gewollte – Missinterpretationen herausgestellt hat, verwende ich nun stattdessen den Begriff ›Recht auf Wahrung der ethnischen und kulturellen Identität einer staatlichen Gemeinschaft‹.

Damit meine ich das souveräne Recht von Staaten, über die ethnische Zusammensetzung ihrer Bevölkerung selbst zu entscheiden, natürlich unter Wahrung des Völkerrechts und der Menschenrechte. Damit ist eine Interpretation ausgeschlossen, nach der auch ›ethnische Säuberungen‹, sprich Vertreibungen von ethnischen Minderheiten, durch den Begriff abgedeckt seien, wie gelegentlich befürchtet. Dass der Begriff missbraucht werden kann, teilt er mit allen wertbezogenen Begriffen. So wurde und wird die Berufung auf universalistisch verstandene Menschenrechte zur Legitimierung von Kriegseinsätzen als ›humanitäre Interventionen‹ missbraucht (u.a. Afghanistaneinsatz der Bundeswehr). Eine extreme Form des Ethnozentrismus wurde im Nazi-Deutschland exekutiert mit einer völkisch-rassenbiologischen Interpretation von Volk und unter Ausschaltung der Menschenrechte (Ideologie der ›Volksgemeinschaft‹: ›Du bist nichts, dein Volk ist alles‹). Aufgrund dieser Erfahrungen wurde mit Recht 1949 der Menschenrechtskatalog (Artt. 1-19) an den Anfang des Grundgesetzes gestellt.

Im Zusammenhang mit Migration meine ich mit dem Recht eines Staates auf Wahrung seiner ethnischen und kulturellen Identität das Recht, über eine gezielte Förderung von Einwanderung oder auch ihre Begrenzung entscheiden zu können, z.B. im Rahmen eines Einwanderungsgesetzes. Es ist gerade eine Forderung von Demo-kratie (Volks-herrschaft), dieses souveräne Recht ausüben zu können. Und bei der politischen Willensbildung über solche Entscheidungen ist die Sorge der Bevölkerung vor gefühlten oder tatsächlichen Identitätsverlusten zu berücksichtigen.

Unter ›Ethnie‹ verstehe ich eine geschichtlich gewachsene und sich permanent verändernde Gemeinschaft von Menschen, die sich durch ihre Geschichte (im Guten wie im Bösen), durch Sprache und im weiteren Sinne Kultur verbunden fühlt. Zur gemeinsamen Kultur kann, aber muss nicht eine gemeinsame Religion gehören, wie die konfessionelle Spaltung der Deutschen seit der Reformation zeigt oder heute der zunehmende Anteil der Religionslosen. Eine ›Ethnie‹ bildet sich u.a. durch gemeinsame Abstammung und Mischung ihrer Untergruppen, vgl. Rheinländer mit ihrer Kultur des Karnevals, Bayern oder Friesen; wenn ich hier von Abstammung rede, dann nicht in einem genetischen oder Blutssinne, sondern als Abstammung von einer Traditions- und Sozialisationsgemeinschaft.

Eine treffende Definition von Ethnie in den Sozialwissenschaften lautet: »eine abgrenzbare Menschengruppe, der aufgrund ihres intuitiven Selbstverständnisses und Gemeinschaftsgefühls eine eigenständige Identität als Volksgruppe zuerkannt wird«. (Stichwort ›Ethnie‹ auf Wikipedia samt den dort angezeigten Primärquellen: https://de.wikipedia.org/wiki/Ethnie – Zugriff: 16.2.2016)

Auch ›Fremde‹ und ihre Nachkommen können in die Ethnie integriert werden, so dass es dadurch auch zu einer kulturellen Veränderung der Ethnie/des Volkes kommt. So gehören die sich selbst als ›Neue Deutsche‹ bezeichnenden und verstehenden Nachkommen von Immigranten zum deutschen Volk. (Zur begrifflichen Unterscheidung von Alten und Neuen Deutschen vgl. Annette Treibel: Integriert Euch! Plädoyer für ein selbstbewusstes Einwanderungsland, Frankfurt/M. 2015, S. 47 ff.; vgl. auch die Ergebnisse des ersten Bundeskongresses der Neuen Deutschen Organisationen Anfang Februar 2015 in Berlin: http://neue-deutsche-organisationen.de)

In den Sozialwissenschaften ersetzt der Begriff ›Etnie‹ den Begriff ›Volk‹ wegen dessen Missbrauchs in der deutschen Geschichte. Dabei hat der Begriff ›Volk‹ verschiedene Dimensionen: neben einer ethnischen u.a. auch die des ›Staatsvolkes‹, also der Staatsbürger mit entsprechenden Rechten und Pflichten; das Staatsvolk kann multi-ethnisch sein wie z.B. in den USA oder der Schweiz.

Es ist offenkundig, dass der in der aktuellen Auseinandersetzung bei Attac um meinen Beitrag gegen mich erhobene Vorwurf des Rassismus der Ausgrenzung und der Verhinderung eines differenzierenden Dialogs dienen soll mit dem Ziel, die aktuell dominierende Mehrheitsmeinung bei Attac nicht grundsätzlich in Frage stellen zu lassen. In dem Selbstverständnispapier von Attac aus dem Jahre 2002 heißt es mit Recht: »Für Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Chauvinismus und verwandte Ideologien gibt es keinen Platz.« Der Begriff und Vorwurf des Rassismus ist allerdings stark ideologiehaltig und vielfältig und wird oft benutzt, um den (vermeintlichen) Gegner und seine potentiellen Anhänger zu ächten und zum Schweigen zu bringen. Dies gelingt umso leichter, als mit diesem Begriff der allgemeine Abscheu über den Holocaust-Rassismus des NS übertragen wird auf alles, was mit einem diffusen Begriff von Rassismus bezeichnet wird.

Um diese Instrumentalisierung vermeiden zu können, plädiere ich für eine scharfe Abgrenzung gegenüber einem Begriff von Rassismus, der auf biologistischen Rassentheorien mit einer Höher- bzw. Abwertung bestimmter ›Rassen‹ basiert einschließlich ihrer Privilegierung bzw. Diskriminierung. Der Begriff des ›kulturellen Rassismus‹, wie er mir von der Redaktion des Theorieblog vorgehalten wird, meint wohl eine Rassendiskriminierung (Abwertung und Missachtung von Menschenrechten), die sich auf kulturelle Unterschiede von Großgruppen bezieht; er geht mehr in die Richtung einer kulturell begründeten ›Fremdenfeindlichkeit‹. Der französische Soziologe Albert Memmi warnt vor der »allzu dehnbare[n] Reizvokabel Rassismus« und plädiert dafür, den Begriff des Rassismus ausschließlich in seiner »biologischen Bedeutung« zu gebrauchen; für die Ablehnung und Abwertung von Menschengruppen aufgrund anderer Unterschiede schlägt er den Begriff der »Heterophobie« vor. (A. Memmi: Rassismus, Europäische Verlangsanstalt, Hamburg 1992, S. 121 f.; zitiert aus: Wikipedia, Stichwort ›Rassismus‹, https://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus (Zugriff: 16.2.2016)

Die Unterstellung der Redaktion des Theorieblogs, von mir werde »offenbar der Ausschluss von ›fremden‹ Kulturen verlangt«, trifft in keiner Weise zu und wird auch nicht im Ansatz am Text belegt. Hätte die Redaktion ihre Aufgabe, den Text verstehen zu wollen, seriös wahrgenommen und, um Fehldeutungen zu vermeiden, die beiden am Ende meines Essays angegebenen Texte zur Flüchtlingsproblematik eingesehen, wären sie u.a. auf folgende Passagen gestoßen:

»Deutschland ist seit fünfzig Jahren zu einem Einwanderungsland geworden, es ist längst multikulturell und multireligiös. Der Islam gehört zu diesem Land samt Moscheen. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die meisten Muslime in Deutschland, auch unter den Flüchtlingen, an vor-aufklärerischen Traditionen des Islam hängen.« (E. Stratmann-Mertens, In welchem Land wollen wir eigentlich leben? (Eine Kritik des Publik-Forum-Dossiers »Das neue Deutschland« vom 23.10.2015, in: Publik Forum Nr. 24 vom 18.12.2015, S. 20)

»Der Befund bisher (noch) nicht gelungener Integration von Zugewanderten bzw. ihren Nachkommen zeigt, wie groß die Herausforderung der Gesellschaft an künftig zu leistender Integration ist; dies gilt für beide Seiten, für die einheimische Gesellschaft als auch für die Zugewanderten und ihre Nachkommen.« (E. Stratmann-Mertens, Flüchtlingsdebatte: Das Unbehagen wächst, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 11/2015, S. 26)

2. Relativierung des Grundrechtes auf Asyl?

In der Begründung der Redaktion der Theorieblogs wird ausgeführt, dass ich den »Ausschluss, bzw. die Nichtaufnahme von Flüchtlingen in Deutschland mit hier ›gewachsener sozialer Identität‹ rechtfertig[e], die durch diese gestört wird. Zum Grundrecht auf Asyl schreibst du auf Seite 2: ›Es kann ... in Konflikt mit Gemeinschaftswerten treten, z.B. dem Recht auf ethnische und kulturelle Selbstbestimmung einer Gemeinschaft ...‹« Dies wird von der Redaktion und etlichen Kritikern auf der Mailingliste so interpretiert, wie es Werner Rätz, Mitglied des Attac-Koordinierungskreises, in einer Mail zum Ausdruck bringt: »In Wirklichkeit tust du aber nichts anderes, als die Gültigkeit der Grund- und Menschenrechte zu bezweifeln.«

Dieser Eindruck ist falsch und lässt sich nur dann behaupten, wenn man den zitierten Satz aus dem Kontext des ganzen Absatzes und des Unterkapitels »a) Recht von Flüchtlingen auf freie Wahl ihres Ziellandes?« herauslöst. Zu Beginn des Absatzes betone ich, dass »alle Grundrechte ... in ihrer Substanz unantastbar (›ewig‹) sind«; als Anfang des Absatzes ist er gleichsam die Leitlinie für die Interpretation des ganzen Absatzes. Dieser Satz wird von ausnahmslos allen Kritikern meines Essays ausgeblendet.

Artikel 79, Abs. 3 Grundgesetz (GG) stellt die sog. Ewigkeitsgarantie u.a. für die Grund- und Menschenrechte, also auch das Recht auf Asyl in Art. 16 a, Abs. 1 dar, d.h. diese Grundrechte sind auch in gewisser Hinsicht vor einer Verfassungsänderung geschützt. Dies wird in Art. 19 Abs. 1 und 2 näher präzisiert: Demnach kann ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes »eingeschränkt« werden, dabei darf aber »in keinem Falle ... ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.« Eine solche Einschränkung des Grundrechtes auf Asyl nehmen schon die Abs. 2-5 des Art. 16 a vor. Der sogenannte Asylkompromiss von 1992/93 infolge damalig erheblich erhöhter Zahlen an Asylbewerbern schränkte den individuellen Asylrechtsanspruch ein durch die Regelungen sog. Drittstaaten (i.W. EU), ›sicherer Herkunftsstaaten‹ und die sogenannte Flughafenregelung. Die berechtigte Kritik an den Dublin-Abkommen, wodurch Deutschland weitgehend von den Flüchtlingsbewegungen abgeschottet wurde zu Lasten der Mittelmeeranrainerstaaten, und der notwendige Streit um die Benennung ›sicherer Herkunftsstaaten‹ im Einzelnen (z.B. Maghreb-Staaten) können aber nicht darüber hinwegsehen, dass solche Regelungen im Grundsatz a) grundgesetz- und meines Erachtens auch grundrechtskonform sind und b) eine Einschränkung eines unbegrenzten Asylanspruchs sind. Zusammenfassend ist also dem Lexikonbeitrag in »Duden Recht A-Z« zum Stichwort ›Asylrecht. Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge‹ (sog. Genfer Flüchtlingskonvention von 1951) zuzustimmen: »Nach allgemeinem Völkerrecht gibt es kein Recht eines aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgten Individuums auf Zuflucht in einem Staat seiner Wahl« und das deutsche »Asylrecht umschließt kein Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes, sondern bietet lediglich einen Schutz vor Zurückweisung in einen Verfolgerstaat.« (Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung; http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21849/asylrecht)

Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung von Werner Rätz eindeutig falsch, wenn er im Kontext der Kontroverse um das Grundrecht auf Asyl schreibt: »Grund- und Menschenrechte gelten selbst nach bürgerlichem Verständnis derselben grundsätzlich bedingungslos. Das ist auch unbestrittene und einheitliche Praxis bürgerlicher Rechtsprechung. Sie sind keiner Abwägung gegen andere Rechte unterworfen, außer gegen andere Grund- und Menschenrechte.« Der sog. Asylkompromiss 1992/93 erfolgte in einer Situation, als Deutschland über 70 Prozent aller in der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylanträge bearbeitete, hohe Zuzugszahlen von Aussiedlern zu verzeichnen waren und es zu mörderischen Attacken gegen Ausländer und Flüchtlinge gekommen war (z.B. in Solingen, Mölln, Hoyerswerda, Rostock-Lichtenhagen) mit zahlreichen Todesfällen. Bei der grundgesetzlichen Einschränkung des Asylrechtes spielten natürlich andere Rechtsgüter und -erwägungen eine Rolle: u.a. die Furcht eines Großteils der Bevölkerung vor zu hoher Zuwanderung und die Abwehr von pogromartigen Stimmungen in Teilen der Bevölkerung gegen Ausländer und Flüchtlinge.

Zur Konkretisierung: Ich bin der Meinung, dass Deutschland Flüchtlinge aus den aktuell heftig umkämpften Städten in Syrien aufnehmen muss, desgleichen aus dem umkämpften Cizre und anderen Orten im türkischen Teil Kurdistans, wenn sie denn kommen. Aber um die Aufnahmebereitschaft der einheimischen Bevölkerung nicht zu überfordern, muss es hinsichtlich der räumlichen Verteilung der Flüchtlinge aus Lagern in den Nachbarstaaten Syriens, in denen es keine unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung, Terror und Krieg gibt, zu einer europäischen und internationalen (u.a. USA, Kanada) Kontingentlösung kommen, verbunden mit einer großzügigen Mittelausstattung für diese Lager selbst. Wer hingegen, wie es meine scharfen Kritiker wohl im Sinn haben, für ein völlig uneingeschränktes Flüchtlings- und Asylrecht in Deutschland plädiert, muss auf folgendes und nicht ganz unrealistisches Szenario eine Antwort geben können:

  • Hamburgs Erster Bürgermeister Olaf Scholz rechnet für das Jahr 2016 mit 1,5-1,6 Millionen Flüchtlingen nach Deutschland: »... 1,5 bis 1,6 Millionen, das sind unsere Schätzungen. Aber einige [Bundes-]Länder schätzen auch, dass es in Richtung zwei Millionen geht«. (Interview mit dem Hamburger Abendblatt, 12.2.2016 )
  • Gesetzt den Fall, dass der Krieg in Syrien und dem Irak sich ausweitet zu einem Krieg der Türkei mit den Kurden in Syrien, dem Nordirak und im Südosten der Türkei, dass die Türkei, ein Nato-Staat, in den Nachbarstaaten mit Bodentruppen interveniert und in einen bewaffneten Konflikt mit Russland gerät, und die Flüchtlingszahlen nach Deutschland anhaltend hoch bleiben,
  • ein Einbruch der (Welt-)Konjunktur hinzukommt,
  • die Pogromstimmung gegen Flüchtlinge und Flüchtlingsheime nicht nur in Teilen Sachsens, sondern in ganz Deutschland an Heftigkeit und Breite zunimmt,
  • die AfD sich radikalisiert und bis 2021 zur zweitstärksten Partei in Deutschland aufsteigt und dabei kräftigen Zulauf von ehemaligen WählerInnen der Linkspartei und der SPD verzeichnet:
  • Was sollte dann die Haltung von Attac sein ?

Meine Überlegungen zielen darauf, angesichts möglicherweise gleichbleibend hoher Flüchtlingszahlen ein zukunftsfähiges und sowohl den Grund- und Menschenrechten als auch den Gemeinschaftsrechten verpflichtetes Konzept zu entwickeln.

3. Fremde und Kriminalität

Der Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit gegen mich wird in dem Ablehnungsbescheid der Redaktion des Theorieblog folgendermaßen belegt: »An einigen Stellen im Text setzt er Fremde mit Kriminalität gleich, etwa wenn er von der ›Spitze eines alltäglichen Eisbergs an Kriminalität und aggressiv-frauenfeindlichen Einstellungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der Migranten und Flüchtlinge‹ spricht.« Allein der unmittelbar folgende Halbsatz in meinem Text: »dabei muss vor jedem Pauschalverdacht gegen Flüchtlinge allgemein und gegen besondere Flüchtlingsgruppen gewarnt werden«, der von der Redaktion unterschlagen wird, zeigt die ganze Absurdität dieses Vorwurfs. Wenn in Köln und Düsseldorf jeweils über 2000 nordafrikanische Tatverdächtige (Taschendiebstähle mit hoher Gewaltbereitschaft u.a.) von der Polizei ermittelt werden, dann spreche ich von einem nicht unbeträchtlichen Teil der Migranten und Flüchtlinge, warne aber gleichzeitig davor, pauschal alle Flüchtlinge und Migranten aus dem Maghreb zu verdächtigen.

Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung stellte jüngst (16.2.2016) auf einer Doppelseite die Situation »Migranten/Flüchtlinge und Kriminalität« in bekannten Problemvierteln des Ruhrgebiets, in Duisburg-Marxloh, Dortmund-Nordstadt, Gelsenkirchen und Essen, dar; in diesen Stadtvierteln wird nun als Reaktion auf die überdurchschnittliche Kriminalität die Polizeipräsenz erheblich ausgeweitet. Auch hier ist die Kriminalität aus angebbaren Gründen (industrieller Niedergang, überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit und Konzentration von Migranten und ehemaligen Flüchtlingen in billigen Wohnungen) überdurchschnittlich hoch, in Duisburg-Marxloh etwa 50 Prozent über dem gesamtstädtischen Durchschnitt. Wenn die ›internen Polizeiberichte‹ über das Ausmaß der Kriminalität in den Problemvierteln deutscher Städte der Öffentlichkeit bekannt würden, wie das nach Silvester in Köln und Düsseldorf geschah, würde der ›Eisberg‹ an Kriminalität sichtbar. Offenbar geschieht das nicht hinreichend, um »Teile der Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen« (Thomas de Maizière). Es macht aber Sinn, auf diese Sachverhalte und damit auf (bisher) misslungene Integrationserfolge aufmerksam zu machen, zum einen um den nachholenden Integrationsbedarf aufzuzeigen, zum anderen um vor Illusionen der Integrationsmöglichkeit angesichts der aktuellen Flüchtlingsproblematik zu warnen.

Grundkonsens - Konsensprinzip - demokratische Streitkultur

Die Redaktion des Theorieblog urteilt, dass ich mit meinem Beitrag »die Grenzen des Diskutierbaren« überschreite, da ich mich damit »außerhalb des Grundkonsenses von Attac« stelle. Die einige Tage andauernde Diskussion auf der Gruppen-Diskussionsliste über meinen Beitrag und die Kritik daran zeigte, dass nach einer ersten Entrüstungswelle zunehmend sachliche und differenzierte Diskussionsbeiträge eingingen, darunter teilweise auch zustimmende Beiträge und solche, die z.B. die »jakobinische Attac-Justiz« der Redaktionsgruppe und mancher Diskussionsbeiträge aufs Korn nahmen.

Es besteht Konsens über den Satz des Selbstverständnispapiers, des sog. Grundkonsenses von Attac: »Für Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Chauvinismus und verwandte Ideologien gibt es keinen Platz« bei Attac. Kontrovers ist aber, was das im Einzelnen angesichts der aktuellen Flüchtlingsproblematik bedeutet. Kontrovers ist:

1. was genau mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gemeint ist,

2. wer bei Attac befugt ist, bei kontroverser Ansicht über diese Frage die Deutungshoheit zu beanspruchen, und

3. wer und mit welchem Verfahren entscheiden kann, was ›diskutierbar‹ ist und was nicht.

Zu Punkt 1:

    Es sollte deutlich geworden sein, dass
  • es bei Attac kein einheitliches Verständnis über den Bedeutungsumfang des Begriffes Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt,
  • es keinen Konsens über die »bedingungslose« (Werner Rätz) oder uneingeschränkte Gültigkeit des Grundrechtes auf Asyl gibt,
  • es auch keinen Konsens hinsichtlich der Frage gibt, ob und inwieweit bei der Flüchtlingsproblematik auch ethnische Aspekte der Bevölkerungszusammensetzung und damit die mentale Belastbarkeit eines Großteils der einheimischen Bevölkerung berücksichtigt werden müssen.

Zu den Punkten 2. und 3.: /.../

Was tun?

Daher fordere ich die Redaktions-AG des Theorieblog auf,

a) die Vorwürfe, ich verträte mit meinen Äußerungen im Essay »einen kulturellen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit« und stellte mich »damit außerhalb des Grundkonsenses von Attac«, zurückzunehmen und dies über die Gruppen-Diskussionsliste zu kommunizieren,

b) meinen Essay Flüchtlinge schützen – Einwanderung begrenzen (in der leicht überarbeiteten Fassung vom 20.2.2016) als Minderheitenposition auf dem Theorieblog zu veröffentlichen,

c) meinen Essay einschließlich dieses Widerspruchs an den Attac-Rat und den Wissenschaftlichen Beirat zur Diskussion weiterzuleiten.

gez. Eckhard Stratmann-Mertens (7.4.2016)

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