von Markus C. Kerber

Dass die unbedingten Unterstützer der EZB aus Nah und Fern mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2020 ihre Schwierigkeiten haben würden, konnte man leichthin voraussehen. Zu sehr hatte sich der Chefvolkswirt des Bankhauses Berenberg, Dr. Schmieding, bereits im Vorfeld auf eine Einordnung des verfassungsgerichtlichen Urteilsspruchs festgelegt. In einer Notiz vom 28.4.2020 meinte Schmieding zu wissen, dass es der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts – trotz der kritikbetonten mündlichen Verhandlung vom 30.7./31.7.2019 – bei einer restringierenden Handhabung des PSPP Programms in seinem Urteil belassen würde.

Nach dem unerwarteten Urteilsspruch 5.5.2020 hatte Schmieding am Tag danach sofort eine Lösung parat. Es läge alles nur an der Kommunikation. Die EZB müsse ihre Analysen und Politikvorschläge besser kommunizieren. Dass in keinem der dem PSPP Programm zugrunde liegenden Beschlüsse auch nur ansatzweise eine ökonomische Analyse oder Bewertung zu finden ist, war Schmieding scheinbar nicht aufgefallen. Noch bemühter um eine wogenglättende Interpretation des Karlsruher Urteilsspruchs war die Reaktion von Stefan Bielmeier. Bielmeier, Chefökonom der DZ Bank und immerhin Vorsitzender des wichtigen Berufsverbandes DVFA, ließ sich von der FAZ damit zitieren, er meine, die EZB würde zur Verhältnismäßigkeit des PSPP Programms Begründungen nachliefern: »Ich glaube, dass die EZB konstruktiv mit dem Urteil umgehen wird.« So Bielmeier in der FAZ vom 7.5.2020, Seite 27: Die EZB wird sich beugen. Aus einem anderen Medium lässt sich präziser entnehmen, in welcher Form die EZB den konstruktiven Dialog suchen sollte. So meinte Bielmeier in der SZ: »Man könnte auf alte Monatsberichte, Reden und Interviews verweisen, in denen die EZB ihre Maßnahmen erklärt hat.« (Süddeutsche Zeitung vom 6.5.2020: Die EZB steckt zwischen den Fronten)

Ein Warnzeichen sind – und bleiben – dagegen die Salven, die von der Financial Times und dem EZB-Korrespondenten Martin Arnold gegen das Bundesverfassungsgericht abgeschossen werden. Die Zeitung, früher ein Flaggschiff unbeugsamen, unabhängigen Journalismus scheint sich in eine externe Kommunikationsagentur der EZB verwandelt zu haben, als sie die Europäische Kommission aufforderte, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Ein geharnischter Brief unter Führung von Mitgliedern des House of Lords an FT-Herausgeberin stellt die Entgleisungen bloß.

All den Schnellschüssen gegen das Urteil ist gemeinsam, dass sich ihre Autoren nicht die Mühe gemacht haben, das Urteil im Wortlaut zu studieren. So fordert das Bundesverfassungsgericht nicht etwa den EZB- Rat zu etwas auf und gewiss nicht lediglich zum Nachliefern von Dokumenten wie makroökonomischen Analysen. Vielmehr ist die fortgesetzte Mitwirkung der Bundesbank an bestandserweiternden Käufen im PSPP an die Vornahme eines Beschlusses des EZB-Rat gebunden, der nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 5.5.2020 Randziffer 235).

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Hieraus wird deutlich, dass es einer Klarstellung, die EZB unterliege nicht der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts, gar nicht bedurft hätte. Eine solche hat das Bundesverfassungsgericht zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Entscheidend kommt es indessen auf den Präsidenten der Bundesbank an. Er muss sich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigen, wenn er auch drei Monate nach dem Urteil an dem PSPP Programm bestandserweiternd teilnehmen will, ohne dass ein entsprechender EZB-Beschluss mit den genannten inhaltlichen Anforderungen getroffen worden ist.

Mit dem von DVFA-Chef Bielmeier gepriesenen konstruktiven Dialog zwischen EZB-Rat und Bundesverfassungsgericht ist es also nicht getan. Im Übrigen zeigt die EZB mit all ihren wissenschaftlichen Helfeshelfern und journalistischen Vasallen, was sie von einem konstruktiven Dialog mit deutschen Verfassungsorganen hält. Die Vorschläge von Bielmeier liegen daher nicht nur sachlich daneben, sie enthüllen eine geradezu peinliche Unkenntnis der Rechtslage und eine krasse Fehleinschätzung der EZB. Wie lange wird die DVFA derart sachunkundige Parteigänger der EZB an ihrer Spitze dulden?

Währenddessen wird Bielmeiers Aufforderung zum konstruktiven Dialog von Frau Lagarde bereits auf ihre Weise beantwortet. Dass sie weiterhin die Meinung vertritt, das Bundesverfassungsgericht habe der EZB nichts zu sagen, entspricht den Erwartungen, zumal das Bundesverfassungsgericht sich auch gar nicht an die EZB direkt gewandt hat. Aber Lagardes Ermahnung der Bundesbank, Präsident Weidmann müsse der EZB gehorchen, zeigt, dass der in Art. 4 Abs. 2 EVU geforderte Respekt der europäische Unionsgewalten vor der verfassungsrechtlichen Ordnung der Mitgliedsstaaten, jedenfalls von Madame Lagarde, nicht ernst genommen wird. Sie will die Bundesbank – den wichtigsten Gesellschafter der EZB – zu einer Filiale der EZB machen. Nun muss sich der frühere Merkel-Berater Weidmann entscheiden, ob er sein Verfassungsgehorsam größer ist als seine kollegiale Loyalität gegenüber Madame Lagarde. Seine Rechtsberater werden ihn gewiss schon darauf hingewiesen haben, dass das Urteil vom 5.5.2020 gem. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Bundesbank bindet und von dieser Bindung keine Dispens, schon garnicht durch die Anmaßungen von Frau Lagarde erteilt werden kann. Im Übrigen dürfte Herr Dr. Weidmann aus der Vergangenheit wissen, was Madame Lagarde von rechtlichen Regeln hält. Sie hatte 2010 stolz verkündet: »Wir haben den Euro gerettet und die europäischen Verträge gebrochen.« Als dann das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Verfassungsbeschwerden die diversen Eurorettungsfonds auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüfte, erklärte die damalige französische Finanzministerin: »Wenn ich noch einmal das Wort Bundesverfassungsgericht höre, werde ich den Raum verlassen!«

Es steht mehr auf dem Spiel als ein Verfassungsgerichtsurteil. Vielmehr geht es um den Fortbestand des deutschen Verfassungsstaates, den die Europäischen Verträge ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 AEUV anerkennen. Schon jetzt steht fest, dass man über den vorauseilenden Gehorsam des Herrn Bielmeier und seine naiven Wünsche für einen ›konstruktiven Dialog‹ mit der EZB nur milde lächeln kann.

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