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Das Einstein in der Kurfürstenstraße war das schönste und legendärste Caféhaus Wiener Prägung in Berlin. Man fand dort die tägliche Weltpresse ebenso wie Leute ›von Welt‹ (oder solche, die sich dafür halten): ›Monde‹ & ›Demi-Monde‹ reichlich, glücklich vereint. Dort auch sitzt der Flaneur, trifft sich mit Leuten, mit denen er beruflich zu tun hat, liest Zeitung, sieht schönen Frauen nach, unterhält sich über Ausstellungen, Theater etc. Die Kolumne des Berliner Philosophen Steffen Dietzsch, Bannkreis, versammelt – in loser Folge – die Resultate seines Flanierens: kleine Glossen, Artikel zur Sache. 

 

… neulich im Einstein

war die Presse wieder voll vom Fortgang des Münchner Prozesses gegen Frau Zschäpe & Co. Was man sich da nicht alles verspricht! Aber vor diesem deutschen Gericht soll einzig und allein Recht gesprochen werden zu jeweils erweisbaren Taten der Angeklagten. Wenn das geschieht, ist der Gerechtigkeit Genüge getan. Sie ist also nicht das Ergebnis einer – dann als eigentlich-richtig Recht sprechender – ›Parallelveranstaltung‹ mit einer volonté générale der veröffentlichten Meinung als Ankläger. Das Problem, an dem die Bewertung des Urteils sich unterscheiden wird, ist, wie der ›Anteil‹ und eine Tat-Verantwortung der Angeklagten an den Morden, die hier verhandelt werden, begriffen und juristisch gewichtet werden. Wie wird die Strafwürdigkeit der Angeklagten begründet? Denn die Mordtaten selber sind – nach allem, was die Ermittlungen ergeben haben – nicht von ihnen begangen worden…

Nun scheint es aber, dass die juristischen Normen, die vor 50 Jahren beim Frankfurter Auschwitz-Prozess im Umgang mit sog. ›Beihilfe‹ praktiziert wurden, heute nicht mehr gelten sollen. Jetzt ist man offenbar gewillt, die Strafwürdigkeit der Angeklagten nicht mehr an einen konkreten Beweis für eine konkrete Mordtat zu binden. Dieser ›Bruch‹ im Rechtsverständnis der ›Beihilfe‹ ist in Deutschland auf das Jahr 2011 zu datieren: im Münchner Verfahren gegen Demjanjuk, einen – kriegsgefangenen – Wachmann (aus der Ukraine), wurde der bisherige Beihilfe-Vorbehalt aufgehoben und seine unmittelbare wesentliche Mitschuld an den Morden mit seiner Anwesenheit als Büttel (in Sobibor) begründet. Konkrete Delikte mit konkreten Personen zu verbinden, scheint seit diesem Urteil juristisch irrelevant zu sein. Davon erwarten viele einen deutschjuristischen Fortschritt: diese Idee, »die Generalstaatsanwalt Fritz Bauer 1963 in die Welt setzte, wartet noch immer auf ihren Durchbruch.« (SZ, Nr. 124, v. 1./2.Juni 2013, S. V2/9.)

Man folgt damit jetzt, nach fünfzig Jahren, der (damals gescheiterten) juristischen Konstruktion des Staatsanwaltes im Auschwitzprozess, Fritz Bauer, der das rassistische Massenmorden in den Vernichtungslagern (Sobibor, Treblinka, Majdanek, Birkenau) mit der Metapher fabrikmäßig, industriell beschrieb, und dann konsequenterweise den Funktionszusammenhang in diesen Vernichtungslagern mit den Modulen des zweckgebundenen Zusammenwirkens (von der Kantine bis zur Auslieferung) in einem Industriebetrieb vergleichbar machen wollte. – Nur: diese rassistischen und ethnischen Mordstrategien im Osten sind eben mit solch einer ›rationalistischen‹ Produktion-Produzenten-Teilhabe nicht zu erfassen. Diese nationalsozialistischen Vernichtungsprozesse vollzogen sich mit einer strikten, aber absolut ›kurzen‹ Hierarchie: zuerst und immer das Morden … und das wird nicht in arbeitsteiliger Rationalität erledigt. Es bilden sich schnell funktionelle Mordgruppen heraus. Im Lager: Selektion an der Rampe, Gang ins Gas, kremieren, bzw. unterwegs mobil: Zusammentreiben, gruppenweise vor die Grube, Exekution, verscharren. – In exemplarischen Prozessen gegen diese Mörder – in Nürnberg 1946/48, Jerusalem 1961, Frankfurt 1963 – wurden dann logischerweise Mordtaten von Beihilfe streng unterschieden und differenziert abgeurteilt; sogar Iwan (John) Demjanjuk wurde in Israel nicht, wie von vielen verdächtigt, als (wie man ursprünglich annahm – ›Iwan der Schreckliche‹) unmittelbarer Täter identifiziert und also freigelassen … um in München dann als Beginn eines neuen deutschen Rechtszeitalters vorgeführt zu werden.

Bei diesen nationalsozialistischen Mordaktionen ist eine – in heutiger kriminologischer Sprache – mafiöse (hermetische) Hierarchie zu identifizieren, ohne durchgängige Kommunikationsformen (just wie en miniature beim ›NSU‹). Der Aufbau und das Wirken dieser historisch neuartigen Mordformen und -stätten ist in keiner Weise auf die ›Zweck-Mittel-Rationaltät‹ der modernen Industriekultur abbildbar. Diese Fabrikations-Metaphorik ist analytisch ungeeignet, das Massiv an Vernichtungswillen und moralischem Sonderbewusstsein, sowie seine Asymmetrie gegenüber dem Befehlsalltag der Einzelnen verstehend zu durchdringen und ihn strafrechtlich angemessen – als ›Grund‹ – auszuweisen und zu ahnden; die Bauersche Metaphorik ist allerdings emotional nur allzu verständlich, denn irgendwie müssen wir doch versuchen, jene Ungeheuerlichkeiten in die Reichweite unseres Verstehens zu rücken. – Nebenbei: die Strafarbeitslager des sowjetischen Gulag (1923-1953) – mit historisch bislang unerreichtem Opferumfang – waren in einem ganz unmetaphorischen, wirklichen Sinn Produktionssysteme, die den massenhaften Tod als Begleitumstand der ›Arbeit‹ mit sich brachten; für die nationalsozialistischen Massentötungen aber bringt die bildhafte Vorstellung ihrer ›Produktions‹-Förmigkeit das Begreifen nicht wirklich weiter.

Wenn das neue – nicht-differenzierende – Schuldprinzip aber auf den Zschäpe-Prozess übertragen werden sollte (die ›Öffentlichkeit‹ verlangt das frenetisch!), dann ist zu befürchten, dass es bald zu einem ›Beihilfe‹-Syndrom kommen wird, das sich epidemisch verbreitet. – Die vergeltende Reaktion gegenüber solchen Gewaltexzessen muss rechtlich rein sein, und darf nicht in der Universalisierung von Vergeltung (›wir-kriegen-euch-alle‹) gipfeln.

Man kann nur hoffen, dass die Warner ›gegen-rechts‹ nicht denken, dass der Kampf ›gegen-rechts‹ erst dann gewonnen sei, wenn es nur noch rechtsfreie Räume gäbe…

(6. Juni 2013)

Steffen Dietzsch

 

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