...neulich im Einstein

 konnte man in den Gazetten von sensationellen Archivfunden zum Grenzregime der DDR lesen, von einem nun ultimativen Fund zu deren Gewaltkultur; ja es war sozusagen als Ultimatissimum angekündigt – und so unsinnig wie dieser Superlativ war es dann auch!

Da wurde ein – allerdings auch schon seit über zehn Jahren bekanntes – (Schreibmaschine-)Schriftstück für eine nicht zur Grenzpolizei der DDR gehörende Geheimdienst-Sondereinheit kurzerhand zu einer allgemeinen Lizenz zum Töten für Soldaten deklariert. (Wollte man derartige Dokumente aus der dunklen Welt der Geheimdienste, die es wahrscheinlich weltweit gibt, zum Kriterium des moralischen Zustands der jeweiligen Gesellschaft machen, was bliebe da übrig… wahrscheinlich nicht mal der Vatikan.)

Denen, die da gesinnungsethisch propagierten und kommentierten, fehlten durchweg elementare Kenntnisse im Umgang mit Archivalien, die bspw. zur Unterscheidung von Textsorten erforderlich sind.

Schon ein geringer Rechercheaufwand in einer Bibliothek hätte an den Tag gebracht, was – medienkonstituiert – als ›Schießbefehl‹ sich partout nicht zeigen will. Denn ein solches Empörungskonstrukt, das die ›Tötungshemmung‹ der Grenzpolizisten zu vermindern geeignet wäre, gehört zu den virtuellen felsenfesten Glaubensgütern der kurrenten politisch-korrekten Gesinnung. Vielmehr waren damals die Soldaten bei ihrem Schusswaffengebrauch an strikte Regeln (Gesetze) gebunden, die dem Postenführer in gedruckter Form vorlagen und die in der sog. ›Vergatterung‹ (bei Dienstantritt) täglich in Erinnerung gerufen wurden. Das war ein formalisierter Imperativ, der nicht je nach ideologischer Stimmungslage des Befehlenden variabel gewesen wäre. Schüsse an der Grenze waren also nur dann rechtsförmig, wenn sie den Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch entsprachen. Die waren seit dem 12. Sept. 1958 in der Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten, d.i. DV III/2, im Kapitel XI, S. 48/49, sowie in der DV 30/9 vom 5. Okt. 1961 geregelt. Demzufolge war es beispielsweise verboten in Richtung auf die Bundesrepublik (oder Westberlin) zu schießen, oder auf fliehende Kraftfahrzeuge oder Luftziele, oder auf Personen, die die Grenze just passiert hatten. Nur Notwehr, Abwehr bewaffneten Widerstands bzw. immer als ›letztes Mittel‹ zur Festnahme war Schusswaffengebrauch (nicht die Tötung!) erlaubt. Gerade dadurch aber wird auch der in jenem neuesten inkriminierten Papier so abstoßende Passus, nicht zu zögern mit der Waffe, auch wenn Frauen und Kinder in der Nähe sind, erklärlich, wenn man das mit der allgemeinverbindlichen – gedruckten – offiziellen Dienstvorschrift vergleicht, die es der Truppe eben gerade verbietet, auf Frauen und Kinder zu schießen.

Dieser sogenannte Neufund zeigt aber auch das ganze intellektuelle Elend mit diesem besonderen ›Archiv‹, das von unprofessionellem Personal dominiert wird. Hier verhalten sich Sendungsbewusstsein und Sachkunde im umgekehrt proportionalen Verhältnis zueinander. Deren Problem wäre mit einem Buchtitel von Jacques Derrida als Mal d’Archive auf den Punkt zu bringen. Diese als ›Birthler-Behörde‹ umschriebene Einrichtung ist durch ihre internen Paradigmen und Praktiken nicht mehr vernünftigerweise unter dem Begriff des Archivs subsumierbar, der von der ansonsten bundesweit maßgeblichen (Preussischen) Archivordnung geprägt wird. Es gehört nicht mehr der Gutenberg-Galaxis an, sondern bewegt sich sozusagen als Sternschuppe (bei der sich jeder alles wünschen kann) in der Wikipedia-Milchstrasse.

Steffen Dietzsch

Geschrieben von: Dietzsch Steffen
Rubrik: Bannkreis